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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Programmfabrik GmbH für das Produkt InstantChat

§1 Allgemeines, Geltungsbereich

  1. Die Programmfabrik GmbH (im Folgenden Programmfabrik) ist ein gemäß den Gesetzen von Deutschland gegründetes Unternehmen mit Geschäftssitz in der Schwedter Straße 9B, 10119 Berlin, Deutschland.
  2. Programmfabrik stellt öffentlichen und privatwirtschaftlichen Kunden und Verbrauchern (im Folgenden Kunden) die Internet-Anwendung InstantChat im Zuge von Application Service Providing (ASP) nach Maßgabe dieses Vertrages zur Verfügung. InstantChat ermöglicht die direkte Kommunikation und den Austausch von Daten und Dokumenten zwischen dem Kunden und Besuchern auf dessen Webseite im Rahmen einer web-basierten Chat-Anwendung.
  3. Programmfabrik ist nicht für die Inhalte der Kommunikation zwischen dem Kunden und den Chat-Nutzern und von gegebenenfalls über die Anwendung ausgetauschten Daten und Dokumenten verantwortlich. Die Tätigkeit von Programmfabrik beschränkt sich diesbezüglich allein auf die Bereitstellung und den Betrieb der Softwareanwendung InstantChat.
  4. Die Anwendung InstantChat ist unter der Domain „www.instantchat.org“ und weiteren Domains, welche auf www.instantchat.org verweisen, erreichbar.
  5. Für die Vertragsbeziehungen zwischen Programmfabrik und dem Kunden (im Folgenden die ParteiEN) gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Programmfabrik sowie die online abrufbare Funktionsbeschreibung und Gebührenübersicht. Die Einbeziehung jeglicher außerhalb dieser Vereinbarung bestehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich ausgeschlossen. Andere Bedingungen werden auch dann nicht Inhalt des Vertrages, wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Besondere Vereinbarungen und Nebenabreden werden nur nach schriftlicher Bestätigung durch Programmfabrik gültig.

§2 Bereitstellung der Anwendung und Registrierung

  1. Dieser Vertrag regelt die Bereitstellung der web-basierten Anwendung InstantChat durch Programmfabrik. Mit InstantChat erhält der Kunde die technische Möglichkeit und Berechtigung, auf eine Softwareapplikation, welche auf einem zentralen Server bereit gestellt wird, mittels Telekommunikation über das Internet zuzugreifen und die Funktionalitäten der Softwareapplikation gemäß der Funktionsbeschreibung im Rahmen dieses Vertrages zu nutzen.
  2. Programmfabrik sichert die Funktionalität und Virenfreiheit der Anwendung nur im Rahmen dessen zu, was nach aktuellem Stand der Technik und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zumutbar ist.
  3. Programmfabrik behält sich vor, Aktualisierungen und Änderungen der Anwendung InstantChat vorzunehmen. Sofern hierdurch eine Änderung von Funktionalitäten der Anwendung in der Form einhergeht, dass bis zu diesem Zeitpunkt unterstützte Arbeitsabläufe und/oder bisher erzeugte Daten in ihrer Verwendbarkeit wesentlich eingeschränkt werden, wird Programmfabrik dies dem Kunden spätestens vier Wochen vor dem Wirksamwerden einer solchen Änderung schriftlich ankündigen. Ausgenommen von der Mitteilungspflicht sind Änderungen der Anwendung, die keine wesentliche Einschränkung zur Folge haben.
  4. Programmfabrik stellt dem Kunden die Anwendung während der Vertragslaufzeit täglich von 00:00 bis 24:00 Uhr über das Internet bereit, unter Ausschluss geplanter Wartungsfenster, über die der Kunde rechtzeitig im Voraus informiert wird.
  5. Gemeldete und als solche von Programmfabrik anerkannte Fehler in der Anwendung von InstantChat, wird Programmfabrik so schnell wie möglich beheben. Bei anhaltenden erheblichen und unzumutbaren Leistungseinschränkungen ist der Kunde für die Dauer dieser Einschränkung von der Zahlungsverpflichtung befreit.
  6. Die für die Nutzung von InstantChat erforderlichen Kommunikations-Verbindungen (z.B. Internet-Zugang) sowie das beim Kunden benötigte Equipment oder sonstige technische Voraussetzungen sind nicht Gegenstand der von Programmfabrik nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen und vom Kunden auf seine Kosten bereitzustellen. Das vom Kunden benötigte Equipment oder sonstige technische Voraussetzungen sind in der Online-Dokumentation beschrieben und auf der Webseite von InstantChat abrufbar. Änderungen werden dem Kunden per E-Mail mitgeteilt und auf der Webseite von InstantChat veröffentlicht. Übergabepunkt für die Anwendung InstantChat ist der Routerausgang des Servers, auf dem Programmfabrik die Anwendung bereitstellt.
  7. Im Rahmen der Registrierung muss jeder Kunde korrekte, vollständige und aktualisierte Kontoinformationen bereit stellen. Hierzu gehört neben Name und Adresse auch die Angabe der Bankverbindung von der die durch die Nutzung von InstantChat anfallenden Gebühren durch die Programmfabrik per Lastschrift eingezogen werden. Der Kunde wird angewiesen ein eigenes Passwort für seine Kontokennung anzulegen. Sämtliche Kontodaten sind während der Vertragslaufzeit seitens des Kunden auf aktuellem Stand zu halten und können im Kundenbereich entsprechend aktualisiert werden.
  8. Im Rahmen der Installation und der Nutzung von InstantChat werden die Kundenseitigen URL-Adressen automatisch erfasst und dem Kundenkonto zugewiesen. Programmfabrik behält sich vor, jede dieser URLs zu prüfen und gegebenenfalls hierfür benötigte Zugangsdaten anzufordern und nach eigenem Ermessen eine Vertragsbeziehung mit dem Kunden abzulehnen.
  9. Eine vollständige und erfolgreiche Registrierung des Kunden ist nur möglich, wenn dieser im Rahmen des Registrierungsprozesses den hier vorliegenden und zum Herunterladen bereitstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Programmfabrik für das Produkt InstantChat ausdrücklich zustimmt.
  10. Der Kunde wird bei InstantChat als Mandant, d. h. als Vertragspartner von Programmfabrik und personalisiert zugleich als Berater eingerichtet. Berater sind definiert als die Nutzer von InstantChat auf Seiten des Kunden, die mit Besuchern seiner Webseite über die Chatanwendung in Kontakt treten können. Der Kunde hat grundsätzlich die Möglichkeit, beliebig viele weitere Berater einzurichten. Diese Berater erhalten für die Nutzung von InstantChat eigene Zugangsdaten und Passwörter.
  11. Das Produkt InstantChat sieht eine Einbeziehung des InstantChat-Logos in der Chatanwendung auf Seiten des Kunden vor. Wünscht der Kunde die Anwendung ohne dieses Logo zu nutzen oder aber sein eigenes Branding an Stelle des Logos von InstantChat in die Anwendung einzubinden, kann diese Option im Kundenbereich unter Maßgabe der jeweils geltenden Gebührenordnung gewählt werden. gewählt werden. Im Falle von Kundenwebseiten mit legalen pornografischen Inhalten, ist es dem Kunden nicht gestattet, die Anwendung mit dem Logo von InstantChat auf seiner Webseite frei zu schalten und zu nutzen, sondern wird ausdrücklich angewiesen, dieses nach Rücksprache mit Programmfabrik zu entfernen, bzw. auszublenden. Eine Nichtbefolgung dieser Regelung kann zum Ausschluss aus dem Vertragsverhältnis führen.

§3 Leistungen und Entgelte/Gebühren

  1. Art und Umfang der vertraglichen Leistungen ergeben sich aus der online verfügbaren Dokumentation sowie gegebenenfalls mit dem Kunden individuell getroffenen Vereinbarungen. Es gelten die jeweils auf der Webseite von InstantChat im Bereich Preise veröffentlichten und mit den Kunden zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarten Gebühren und Entgelte.
  2. Programmfabrik ist berechtigt, Änderungen der Gebührenstruktur und/oder Entgelte für vertragliche Leistungen vorzunehmen. Programmfabrik wird diese Gebührenerhöhungen oder -minderungen dem Kunden schriftlich in elektronischer Form per E-Mail bekannt geben. Die Gebührenänderungen gelten jeweils ab dem übernächsten Abrechnungszeitraum. Erklärt der Kunde sich mit den Gebührenänderungen nicht einverstanden, steht es ihm frei, von seinem ordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch zu machen.

§4 Nutzungsrecht

  1. Der Kunde und die von ihm gemäß § 2 berechtigten Personen erhalten mit Nutzungsbeginn ein universumweit gültiges, nicht ausschließliches, nicht unterlizenzierbares und nicht übertragbares, auf die Laufzeit dieses Vertrages zeitlich beschränktes Recht, auf InstantChat mittels der Telekommunikationsverbindung Internet und mit Hilfe eines in der Dokumentation beschriebenen handelsüblichen Browsers zuzugreifen sowie die mit InstantChat verbundenen Funktionalitäten gemäß dieses Vertrages und im Rahmen der in der jeweils aktuellen Gebührenordnung definierten Beschränkungen zu nutzen.
  2. Sofern Programmfabrik während der Vertragslaufzeit neue Versionen, Updates, Upgrades oder Neulieferungen im Hinblick auf die Anwendung InstantChat vornimmt, gelten vorstehende Rechte auch für diese.
  3. Rechte, die vorstehend nicht ausdrücklich dem Kunden eingeräumt werden, stehen dem Kunden nicht zu. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, InstantChat über die nach Maßgabe dieses Vertrages erlaubte Nutzung hinaus zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen oder es Dritten zugänglich zu machen. Insbesondere ist es dem Kunden nicht gestattet, InstantChat oder Teile davon zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, vor allem nicht zu vermieten oder zu verleihen.
  4. Wird die vertragsgemäße Nutzung von InstantChat ohne Verschulden von Programmfabrik durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so ist Programmfabrik berechtigt, die hierdurch betroffenen Leistungen zu verweigern. Programmfabrik wird den Kunden hiervon unverzüglich unterrichten und ihm in geeigneter Weise den Zugriff auf seine Daten ermöglichen. Der Kunde ist in diesem Fall nicht zur Zahlung verpflichtet. Sonstige Ansprüche und Rechte des Kunden bestehen nicht.

§5 Datenschutz und Datensicherheit

  1. Beide ParteiEN werden die jeweils im Land der Nutzung anwendbaren, gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten, und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis verpflichten, soweit diese selbst oder im Auftrag personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen und soweit ihre Mitarbeiter nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind.
  2. Der Kunde ist verpflichtet die erforderliche Einwilligung des jeweils Betroffenen einzuholen, soweit er im Rahmen der Nutzung von InstantChat personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt und kein gesetzlicher Erlaubnistatbestand eingreift.
  3. Erhebt, verarbeitet oder nutzt der Kunde selbst oder durch Programmfabrik personenbezogene Daten, so steht er dafür ein, dass er dazu nach dem anwendbaren, insbesondere datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist und stellt im Falle eines Verstoßes Programmfabrik von Ansprüchen Dritter frei.
  4. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, die ihm bzw. den Nutzern zugeordneten Nutzungs- und Zugangsberechtigungen sowie Identifikations- und Authentifikationssicherungen vor dem Zugriff durch Dritte schützen und nicht an unberechtigte Nutzer weiterzugeben.
  5. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Kunde sowohl allgemein im Auftragsverhältnis als auch im datenschutzrechtlichen Sinne hinsichtlich der Verfügungsbefugnis und des Eigentums an sämtlichen personen- oder Kundenspezifischen Daten (eingegebene, erhobene, verarbeitete, gespeicherte und ausgegebene Daten) alleinberechtigt und verantwortlich ist. Programmfabrik nimmt keinerlei Kontrolle für die vom Kunden gespeicherten Daten und Inhalte bezüglich einer rechtlichen Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung vor. Diese Verantwortung übernimmt ausschließlich der Kunde. Programmfabrik ist ausschließlich nach Weisung durch den Kunden und im Rahmen dieses Vertrages berechtigt, Kundenspezifische Daten zu verarbeiten und/oder zu nutzen; insbesondere ist es Programmfabrik verboten, ohne vorherige schriftliche Zustimmung vom Kunden Kundenspezifische Daten Dritten auf jedwede Art zugänglich zu machen. Dies gilt auch wenn und soweit eine Änderung oder Ergänzung von Kundenspezifischen Daten erfolgt. Hingegen ist Programmfabrik im Rahmen des datenschutzrechtlich Zulässigen während der Gültigkeit dieses Vertrages zur Verarbeitung und Verwendung der Kundenspezifischen Daten zum Zweck der Abrechnung von Leistungen gegenüber dem Kunden berechtigt.
  6. Die Softwareapplikation, Server und Betriebssoftware sowie sonstige Systemkomponenten von InstantChat werden in einem Rechenzentrum von Dritten betrieben; Programmfabrik gewährleistet technische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen durch Anwendung aktuell verfügbarer Sicherheitspatches im Sinne der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
  7. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass (z. B. bei der Übernahme von Texten und Daten Dritter auf Server von Programmfabrik) alle gewerblichen Schutz- und Urheberrechte beachtet werden.
  8. Der Kunde verpflichtet sich InstantChat nicht missbräuchlich zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere keine Informationsangebote mit rechtswidrigen und die im jeweiligen Land der Nutzung geltende und Verfassung gefährdenden, wie bspw. kinderpornografischen, rechts- oder linksradikalen sowie religiös extremistischen Inhalten zu übermitteln. Des Weiteren ist es dem Kunden untersagt, auf solche Informationen hinzuweisen, die der Volksverhetzung dienen, zu Straftaten anleiten, Gewalt verherrlichen oder verharmlosen sowie das Ansehen von Programmfabrik schädigen können. Der Kunde ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, Kinder oder Jugendliche nicht sittlich schwer zu gefährden oder in ihrem Wohl zu beeinträchtigen.
  9. Der Kunde hat den Versuch zu unterlassen, selbst oder durch nicht autorisierte Dritte Informationen oder Daten unbefugt abzurufen oder in Programme, die von Programmfabrik betrieben werden, einzugreifen oder eingreifen zu lassen oder in Datennetze von Programmfabrik unbefugt einzudringen.
  10. Der Kunde hat Programmfabrik von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung von InstantChat durch ihn beruhen oder mit seiner Billigung erfolgen oder die sich insbesondere aus datenschutzrechtlichen, urheberrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die mit der Nutzung von InstantChat verbunden sind. Erkennt der Kunde oder muss er erkennen, dass ein solcher Verstoß droht, besteht die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung von Programmfabrik.
  11. Vor der Versendung von Daten und Informationen sind diese seitens des Kunden auf Viren zu prüfen und dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einzusetzen.
  12. Der Kunde hat während der Dauer der Vertragslaufzeit bis zum Zeitpunkt seiner Beendigung dafür Sorge zu tragen, seine im System vorhandenen Datenbestände (z.B. Inhaltsdaten oder elektronische Dokumente) durch Download zu sichern, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass nach Beendigung des Vertrages auf diese Datenbestände kein Zugriff durch den Kunden mehr möglich ist. Programmfabrik ist nicht verpflichtet, die sich in Ihrer Verfügungsgewalt befindlichen Kundenspezifischen oder personenbezogenen Daten wie auch eingestellte Inhalte über das Vertragsverhältnis hinaus zu sichern und zu verwahren. Programmfabrik behält sich jedoch vor, sämtliche sich in ihrer Verfügungsgewalt befindliche Kundenspezifischen oder personenbezogenen Daten sowie die im Kundenaccount eingestellten Inhalte unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen auf einem zentralen Server für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten ab Beendigung des Vertragverhältnisses zu sichern.
  13. Der Kunde hat die von ihm gemäß § 2 berechtigten Nutzer zu verpflichten, ihrerseits die für die Nutzung von InstantChat aufgeführten Bestimmungen, insbesondere die des vorstehenden Paragraphen zu beachten.

§6 Vertragswidrige Nutzung von InstantChat

  1. Programmfabrik ist berechtigt, bei rechtswidrigem Verstoß vom Kunden oder der von ihm benannten Nutzer gegen eine der in diesem Vertrag festgelegten wesentlichen Pflichten, die Nutzung von InstantChat durch den Kunden sowie den Zugang zu dessen Daten ganz oder teilweise zu sperren. Der Zugang wird erst dann wiederhergestellt und die Nutzungssperre aufgehoben, wenn der Verstoß gegen die betroffene wesentliche Pflicht dauerhaft beseitigt bzw. gegebenenfalls die Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer angemessenen strafbewehrten Unterlassungserklärung gegenüber Programmfabrik sichergestellt ist. Nach fruchtlosem Verstreichen einer Frist von vier Wochen ab dem Zeitpunkt der Sperrung durch Programmfabrik, ist diese berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen und sämtliche Kundendaten und Inhalte seines Kundenkontos zu löschen.
  2. Alternativ ist Programmfabrik bei äußerst schwerem vertragswidrigen Verhalten des Kunden auch berechtigt, den Vertrag ohne Einräumung einer aufhebenden Frist fristlos zu kündigen und die betroffenen Kundenseitigen Daten zu löschen.
  3. Die Zahlungspflicht des Kunden entfällt mit Ende des Abrechnungszeitraums, in dem die fristlose Kündigung ausgesprochen wird.
  4. Programmfabrik behält sich im Zusammenhang mit einem vertragswidrigen Verhaltens des Kunden ausdrücklich vor, eigene Rechte und Ansprüche gegen diesen geltend zu machen.

§7 Zahlungsbedingungen und Verzug

  1. Die Gebühren werden durch Programmfabrik zu Beginn eines Monats (Abrechnungstag) für den vergangenen Abrechnungszeitraum berechnet, fällig und vom Bankkonto des Kunden per Lastschrift eingezogen, wofür der Kunde im Zuge des Registrierungsprozesses seine Einwilligung erteilt, oder in Rechnung gestellt.
  2. Der erste Abrechnungszeitraum beginnt mit dem Tag der Einrichtung des Kundenkontos und endet mit dem letzten Tag des Kalendermonats der Einrichtung des Kundenkontos. Die weiteren Abrechnungszeiträume entsprechen den Kalendermonaten.
  3. Alle auch zu einem späteren Zeitpunkt angelegten Berater werden auf den Abrechnungszeitraum des Kundenkontos ausgerichtet, unabhängig vom Tag deren Einrichtung. Bereits im jeweils ersten Abrechnungszeitraum der Einrichtung zusätzlicher Berater werden diese für den laufenden Abrechnungszeitraum voll berechnet, fällig und am nächsten Abrechnungstag eingezogen.
  4. Alle auch zu einem späteren Zeitpunkt optional aktivierte Feature-Pakete werden auf den Abrechnungszeitraum des Kundenkontos ausgerichtet, unabhängig vom Tag deren Aktivierung. Bereits im jeweils ersten Monat der Aktivierung optionaler Feature-Pakete werden diese gemäß der Gebührenübersicht für den laufenden Abrechnungszeitraum voll berechnet, fällig und am nächsten Abrechnungstag eingezogen.
  5. Sonstige in Anspruch genommene Leistungen werden gemäß Gebührenübersicht berechnet und zum nächstmöglichen Abrechnungszeitraum per Lastschrift eingezogen.
  6. Gewährte Rabatte gemäß Gebührenübersicht werden Tagesgenau berechnet und am nächsten Abrechnungstag berücksichtigt.
  7. Bei Abmeldung einzelner Berater oder bei Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden erfolgt keine Erstattung begonnener und nicht vollständig in Anspruch genommener Monate.
  8. Für jede nicht eingelöste bzw. zurückgereichte Lastschrift hat der Kunde in dem Umfang, wie er das Kosten auslösende Ereignis zu vertreten hat, Programmfabrik die entstandenen Kosten zu erstatten. Unverzüglich nach Kenntnisnahme der nicht erfolgten Zahlung durch Programmfabrik wird der Kunde durch Mahnung per E-Mail in Verzug gesetzt und aufgefordert, den ausstehenden Betrag innerhalb einer 14tägigen Frist zu begleichen. Bei fruchtlosem Verstreichen dieser Frist erhält der Kunde eine weitere Mahnung mit Fristsetzung bis zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraums und ist Programmfabrik berechtigt, die Sperrung der Anwendung InstantChat für den Kunden zu veranlassen, unter Aufrechterhaltung der Zugangsmöglichkeit des Kunden zu seinem Kundenkonto und den hierauf hinterlegten Daten. Erfolgt auch hierauf kein Ausgleich der geschuldeten Zahlung durch den Kunden bis zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraums, ist Programmfabrik berechtigt, das Vertragsverhältnis gegenüber dem Kunden fristlos zu kündigen, einhergehend mit einer vollständigen Sperrung der Zugangsdaten und Nutzungsmöglichkeit der Anwendung InstantChat durch den Kunden. Die Zahlungspflicht des Kunden, die ausstehenden Beträge zu begleichen, bleibt hiervon unberührt. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen des Zahlungsverzuges wie bspw. Verzugszinsen und Mahngebühren bleibt Programmfabrik vorbehalten.
  9. Die Gebühren und Entgelte werden zuzüglich der InstantChat geltenden gesetzlichen MwSt. geschuldet.

§8 Geheimhaltung

  1. Die VertragsParteien werden über alle ihnen im Rahmen dieses Vertrages durch die jeweils andere Partei mitgeteilten und als vertraulich gekennzeichneten Informationen, oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen der Überlassung eindeutig ergibt, seien sie persönlicher, technischer, kommerzieller oder organisatorischer Art, während der Laufzeit dieses Vertragsverhältnisses und darüber hinaus auf unbestimmte Zeit Stillschweigen bewahren bzw. diese nur im vorher schriftlich hergestellten Einvernehmen der jeweils anderen Partei Dritten gegenüber – gleich zu welchem Zweck – verwenden.
  2. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung entfällt für solche Informationen oder Teile davon, für die die empfangende Partei nachweist, dass sie
    - ihr vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren
    - der Öffentlichkeit vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren
    - der Öffentlichkeit nach dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich wurden,
    ohne dass die Informationsempfangende Partei hierfür verantwortlich ist.
  3. Die vorstehenden Verpflichtungen bestehen auch über das Vertragsende hinaus auf unbestimmte Zeit, und zwar so lange, wie ein Ausnahmetatbestand nach § 8 (2) nicht nachgewiesen ist.
  4. Programmfabrik ist ungeachtet des Vorstehenden berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Namen des Kunden als Referenz und zu sonstigen Werbezwecken im üblichen Umfang (in Broschüren, im Internet, u.ä.) zu nennen.

§10 Garantieverzicht und Haftungsausschluss

  1. Die InstantChat Anwendung wird ohne ausdrückliche oder stillschweigende Mängelgewähr und Gewährleistungen zur Verfügung gestellt. Im größtmöglichen durch das geltende Recht gestatteten Umfang lehnt Programmfabrik alle ausdrücklichen oder stillschweigenden Garantien ab, insbesondere die stillschweigende Gewährleistung von zufriedenstellender Qualität, der Marktgängigkeit oder Eignung für einen bestimmten Zweck oder die Gewährleistung der Nichtverletzung geltender Lizenzen und Patente. Ohne Einschränkung des Vorstehenden sichert Programmfabrik nicht zu bzw. garantiert nicht, dass die Anwendung korrekt, zuverlässig, ungestört, sicher und fehlerfrei ist, die Fehler in der Anwendung behoben werden oder die Anwendung wie auch der Service, der sie bereit stellt, frei von Computerviren oder anderen schädlichen Komponenten ist.
  2. Programmfabrik haftet nicht für Schäden, Verzögerungen oder Leistungshindernisse, die außerhalb ihres Verantwortungsbereiches liegen. Dies schließt auch sogenannte Hackerangriffe auf Server oder Betriebssysteme von Programmfabrik oder seiner Erfüllungsgehilfen ein, die trotz eingesetzter Firewalls und Sicherheitspatches nach dem neuesten Stand der Technik von Programmfabrik nicht zu verhindern waren. Unbeschränkt haftet Programmfabrik nur für Schäden, die von ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, ausgenommen im Fall der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit.
  3. Programmfabrik haftet nicht für die korrekte Funktion von Infrastrukturen oder Übertragungswegen des Internets, die nicht in ihrem oder im Verantwortungsbereich ihrer Erfüllungsgehilfen liegen.
  4. In keinem Fall haftet Programmfabrik für
    - spezielle, beiläufig entstandene, indirekte oder Folgeschäden (einschließlich von Datenverlusten oder
    – beschädigungen, Unterbrechungen, Computerfehlern oder finanziellen Verlusten), die sich aus der Nutzung oder Nutzungsunfähigkeit der Anwendung InstantChat ergeben,
    - jegliche Einkommens-, Geschäfts- oder Gewinnverluste (ob direkt oder indirekt), die sich aus der Nutzung oder Nutzungsunfähigkeit der InstantChat Anwendung ergeben
    - jeglichen Verlust oder Schaden auf Seiten des Kunden durch a) jegliche Kommunikationsunterbrechungen oder -verzögerungen bei der Nutzung von InstantChat, b) zeitweilige Aufhebung des Vertrages durch Kündigung durch den Kunden oder durch Programmfabrik aus jedwedem Grund c) Freigabe neuer Versionen von InstantChat.
  5. Sollten oben aufgeführte Haftungsausschlüsse oder –beschränkungen von Gesetz wegen nicht zugelassen sein, ist die Haftung im jeweiligen Fall beschränkt auf das Höchstmaß, das im Rahmen der anwendbaren Gesetzgebung möglich ist.

§11 Vertragsbeginn, Laufzeit und Kündigung

  1. Der Vertrag zwischen Programmfabrik und dem Kunden beginnt ab dem Zeitpunkt der erfolgreichen Registrierung des Kunden, d.h. zum Zeitpunkt der Bestätigung durch Programmfabrik, und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
  2. Das Vertragsverhältnis kann von beiden Parteien mit einer Frist von 30 Kalendertagen jeweils zum Ende des auf die ausgesprochene Kündigung folgenden Abrechnungszeitraums ordentlich gekündigt werden.
  3. Es erfolgt keine Erstattung von bereits gezahlten Gebühren nicht vollständig in Anspruch genommener Leitungen.
  4. Das Recht beider VertragsParteien, diesen Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt. Insbesondere gelten die in § 6 und § 7 (6) geregelten Möglichkeiten für Programmfabrik zur außerordentlichen fristlosen Kündigung.
  5. Jede Kündigung hat schriftlich, vorzugsweise per E-Mail zu erfolgen. Eine KÜNDIGUNG durch den Kunden wird durch Programmfabrik bestätigt und ist zum gleichen Zeitpunkt wirksam.

§12 Höhere Gewalt

  1. Programmfabrik ist zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen im Falle und für die Dauer höherer Gewalt nicht verpflichtet. Insbesondere folgende Umstände sind als höhere Gewalt in diesem Sinne anzusehen: Krieg, Bürgerkrieg, Akte von Piraterie, Sabotageakte inklusive Hackerangriffe, Blockaden, Embargos, von Programmfabrik nicht schuldhaft herbeigeführter Arbeitskampf, von Programmfabrik nicht zu vertretende Feuer, Explosionen, Überschwemmungen, Zerstörungen durch Blitzschlag sowie von Programmfabrik nicht beeinflussbare technische Probleme des Internet.
  2. Programmfabrik hat den Kunden über den Eintritt eines Falles höherer Gewalt, sofern sich auf § 12 (1) berufen wird, unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

§13 Sonstige Bestimmungen

  1. Sofern keine individuellen schriftlichen Vereinbarungen geschlossen wurden, stellen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Programmfabrik einschließlich der vereinbarten Leistungen und Gebühren die vollständige vertragliche Übereinkunft zwischen den Parteien dar. Änderungen oder Ergänzungen des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses. Als Schriftform wird die Nutzung elektronischer Medien (E-Mail) ausdrücklich vereinbart.
  2. Sind einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so beeinträchtigt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der vertraglich nicht geregelten oder unwirksamen Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften.
  3. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches recht unter Ausschluss des-UN-Kaufrechts Anwendung. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Berlin.

Stand: 01.07.2011, Version 1.0